Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 298 Übermittlung versichertenbezogener Daten
Stand: 10.06.2019
Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 298 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 02.11.2005 – B 6 KA 63/04 RVertragsarztrecht: Rechtswidrigkeit der auf einer Richtgrößenprüfung basierenden Regressfestsetzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- BSG, 15.05.2019 – B 6 KA 27/18 B(Vertragsärztliche Versorgung - datenschutzrechtliche Anforderungen für Verfahren der Qualitätssicherung in § 299 SGB 5 - Anforderung der versichertenbezogenen Daten für Zwecke der Qualitätsprüfung - pseudonymisierte Form - beigeladener Gemeinsamer Bundesausschuss - materielle Beschwer)Zitiert von 5
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2017 – L 3 KA 80/14Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 – L 7 KA 52/14Zitiert von 2
- LSG NRW, 14.12.2011 – L 11 KA 75/10Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 298 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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